Hundesteuer Augsburg

Hundesteuer Augsburg

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Augsburg Gewünschtes einfach anklicken:

Hundesteuer in Augsburg

Hundesteueramt in der Stadt Augsburg

Kämmerei und Steueramt AugsburgAdresse
Rathausplatz 2a
86150 AugsburgAnsprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Augsburg
Telefon 0821/ 324-9011
Fax  0821/ 324-9014Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Augsburg

Montag – Donnerstag   8.30 – 12.30 Uhr
Donnerstag !!!!!!!!!!!!14.00 – 17.30 Uhr
Freitag !!!!!!!!!!!!!!!!!!!8.00 – 12.00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Augsburg

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  • für die Haltung des ersten Hundes 84 Euro, im Jahr
  • für jede weitere Hundehaltung 120 Euro, im JahrHundesteuer für sog. gefährliche Hunde:

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
– für die Haltung eines Kampfhundes 840 Euro, im JahrFür die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach den § 3 oder 4 ermäßigt wird sowie Kampfhunde, gelten für
die Beurteilung mehrfacher Hundehaltung als erste Hunde.
In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Augsburg

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.
Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Festsetzung vorgenommen wird oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres beginnt, mit Beginn der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt

  1. bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;
  2. bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist
  3. bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats;
  4. im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerpflicht endet
  1. bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Augsburg mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;
  2. im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Stadt die Abmeldung der Hundehaltung zugeht oder die Beendigung der Hundehaltung nachgewiesen wird.Steueranrechnung

Wurde das Halten eines Hundes für den Teil des Erhebungszeitraumes, für den Hundesteuer nach dieser Satzung zu entrichten ist, bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so wird die nachweislich dort für diesen Zeitraum entrichtete Steuer auf die Steuer angerechnet, die nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Auf die von der anderen Gemeinde festgesetzte Hundesteuer ist § 7 Abs. 2 analog anzuwenden.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Kleinbetragsregelung
Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von 5,00 Euro nicht überschreitet.

Züchtersteuer in der Stadt Augsburg

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
Die Züchtersteuer wird nicht für die, die Zahl der Hündinnen übersteigende Zahl der Rüden gewährt.Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind vorzulegen:

  1. Die Ahnentafeln der zu Zuchtzwecken gehaltenen und gezüchteten Hunde.
    Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Züchtervereinigung erbracht werden,
  2. bis 01.12. eines jeden zweiten Kalenderjahres die Zucht- oder Geschäftsbücher.

Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren kein Hund mehr gezüchtet worden ist.
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung.

Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundekennzeichen (Steuermarke) aus.
An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.
Ersatzzeichen gehen zu Lasten des Hundehalters.
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg zurück zugeben.

Ersatz Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg

Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.Ihr Hund hat das Hundekennzeichen /die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt, Kämmerei Augsburg Bereich Hundesteuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung des Hundekennzeichen

  • Hundesteuerbescheid
  • PersonalausweisGebühr der Ersatz Hundekennzeichen /Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg

Die Gebühr für ein Hundesteuerzeichen in der Stadt Augsburg beträgt z.Zt. 2.50 Euro.
Bei postalischer Zusendung beträgt die Gebühr der Ersatzmarke z. Zt. 3.05 Euro. Angaben ohne Gewähr

Anmeldung der Hunde in der Stadt Augsburg

Ein Hundehalter ist verpflichtet,

  1. jeden Hund innerhalb eines Monats nach Aufnahme oder
  2. in Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem der Hund vier Monate !!!alt geworden ist, oder
  3. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 innerhalb eines Monats nach Zuzug oder
  4. die Änderung oder den Wegfall der Steuerbefreiungs – oder Ermäßigungsivoraussetzungen innerhalb eines Monats nach Änderung oder Wegfall bei der Stadt Augsburg unter Angabe
  • der Meldedaten des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers,
  • Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse,
  • Alter,
  • Geschlecht
  • Kennzeichen des Hundes

anzumelden.
Hundehalter, die nach § 4 eine Steuerermäßigung beantragen können, sind verpflichtet,
Geschäftsbücher zu führen, in die alle Veränderungen im Hundebestand einzutragen sind.

Abmeldung der Hunde in Augsburg


Endet eine Hundehaltung in der Stadt Augsburg, so hat dies der Hundehalter innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift unter Rückgabe der von der Stadt Augsburg ausgegebenen Steuermarke beim Kämmerei- und Steueramt der Stadt Augsburg zu melden.
Bei Besitzwechsel ist auch der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg zurück zugeben.

Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg

Ebenso ist jede Wohnungsänderung innerhalb von 14 Tagen dem Kämmerei- und Steueramt mitzuteilen.

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg

finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.augsburg.de

Das

Formular zur Anmeldung einen Hundes in Augsburg

finden Sie …hier

Das

Formular zur Abmeldung einen Hundes in Augsburg

finden Sie …hier

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundesggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des HundesZur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung

den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Augsburg

Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraumes.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist der Beginn der Steuerpflicht entscheidend.
Die Steuervergünstigungen nach §§ 2, 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt.

In den Fällen des § 2 Nr. 1 und des § 3 kann jeder Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerschuldners beansprucht werden. Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerfreiheit in Augsburg

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.

Hundesteuerbefreiung in  Augsburg

Steuerfrei ist insbesondere das Halten von

  1. Hunden, die von schwerbehinderten Personen gehalten werden, die einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen RF (Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung) vorlegen können,
  2. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden.

Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in der Stadt Augsburg

Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
2. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

Härtefallregeln in der Stadt Augsburg

Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Zuschuss für Tierheim Hunde in Augsburg

Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.Die

Hundesteuersatzung der Stadt Augsburg

finden Sie …hier

Quelle: Stadt Augsburg

Angaben ohne Gewähr