Hundesteuer Chemnitz

Hundesteuer Chemnitz

Wichtige Informationen zur Hundesteuer für Hundehalter aus Chemnitz gewünschtes bitte anklicken:

Hundesteueramt in Chemnitz

Kassen- und Steueramt Abt. Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuer
Adresse
Bahnhofstraße 53
09111 ChemnitzTelefon 0371/488-2101
Fax       0371 488-2199

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt
Montag, Freitag 8.30-12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen

Hilfe bei der Beantragung für die Hundesteuer in Chemnitz
Tel.:     0371/ 488-2244
Fax:     0371/ 488-2299
oder in den Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz ….hier

Höhe der Hundesteuer in Chemnitz

Wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund oder
mehrere Hunde gehalten werden, beträgt die Steuer jährlich

  1. für einen Hund 100,00 Euro im Jahr
  2. für zwei Hunde, je Hund 135,00 Euro im Jahr
  3. für drei und mehr Hunde, je Hund 165,00 Euro im Jahr4. für gefährliche Hunde der Vermutung 750,00 Euro im Jahr

nach oder im Einzelfall, je Hund5. für jeden Zwinger (Zwingersteuer) 176,00 Euro im Jahr

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Chemnitz

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuer erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann auf schriftlichen Antrag ab dem Folgejahr als Jahreszahlung zum 1. Juli entrichtet werden.
Bis zur Zustellung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu bezahlen.
Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.
Die Monatssteuer beträgt 1/12 der Jahressteuer.

Die Steuer wird für unvollständige Kalendermonate der Hundehaltung als volle Monatssteuer erhoben.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

Hundesteuermarke in Chemnitz

Das Kassen- und Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Bei persönlicher Anmeldung durch den Steuerpflichtigen im Kassen- und Steueramt kann die Hundesteuermarke sofort übergeben werden.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben.
Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Chemnitz erhoben.

Ersatz Hundesteuermarke in Chemnitz

Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue Hundesteuermarke bei der Stadt Chemnitz zu beantragen. Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Chemnitz Abt. Hundesteuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens  erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke

  • Hundesteuerbescheid
  • Personalausweis Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Chemnitz

Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.

Anmeldung der Hunde in Chemnitz

Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters im Kassen- und Steueramt der Stadt anzuzeigen.

Abmeldung der Hunde in Chemnitz

Endet die Hundehaltung, so hat der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Kassen- und Steueramt der Stadt abzumelden.
Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 6 Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist bei der Abmeldung nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben.
Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.

Ummeldung der Hunde in Chemnitz

Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Chemnitz

finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.chemnitz.de Das

Formular zur Anmeldung einen Hundes in Chemnitz

finden Sie …hier

Das

Formular zur Abmeldung einen Hundes in Chemnitz

finden Sie …hier

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Chemnitz

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung

den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Chemnitz

(Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.
Steuervergünstigungen nach § 3 und § 4 sind für gefährliche Hunde der Vermutung nach und im Einzelfall i. S. v § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nicht zu gewähren.
Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hunde, für die sie vom Halter beantragt und vom Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz bewilligt worden ist.
Wird die beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
Die Steuerermäßigung wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Antragstellung und Bewilligung der Steuerermäßigung erst während des Kalenderjahres erfolgt – für den Rest des Kalenderjahres gewährt.

Bei fortbestehenden Voraussetzungen über den Bewilligungszeitraum hinaus ist die Steuerermäßigung jeweils bis zum 31.10. des Vorjahres erneut für das Folgejahr zu beantragen.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.
Das Kassen- und Steueramt kann in begründeten Fällen rückwirkende Steuerbefreiungen gewähren.

Hundesteuerfreiheit in Chemnitz

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.

Hundesteuerbefreiung in Chemnitz

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Hunde, die aus einem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Chemnitz aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 24 Monaten.
  2. Blindenführhunde,
  3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermässigung in Chemnitz

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für:

  1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
  2. Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
    die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  3. Hunde, die von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel Drei und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel Vier SGB XII, gehalten werden, jedoch nur für den ersten Hund.

Gleiches gilt für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
– Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind.
Steuerermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird nur für Hunde gewährt, die mindestens 1 Jahr alt sind.

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

Zuschuss für Tierheim Hunde in Chemnitz

Hunde, die aus einem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Chemnitz aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 24 Monaten.

Das

Formular Antrag Hundesteuerbefreiung in Chemnitz

finden Sie …hier

Ordnungswidrigkeiten in Chemnitz

Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

  1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß anmeldet,
  3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
  5. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt,
  6. als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

Bussgelder in Chemnitz

Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz

finden Sie …hier

Quelle Stadt Chemnitz
Angaben ohne Gewähr