1. Startseite
  2. »
  3. Hundehaltung
  4. »
  5. Urlaub & Freizeit
  6. »
  7. Einreise mit Hunden aus Nicht-EU-Ländern

Einreise mit Hunden aus Nicht-EU-Ländern

einreisebestimmung-hunde-drittländer

Einreise mit Hunden aus Nicht-EU-Ländern

Regelungen zur Einreise mit Hunden in die Europäische Union (EU)

Zum Schutz vor  Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gelten für die Einreise mit Hunden, aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer)  die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Pro Person dürfen bis zu  5 Hunde mitgeführt werden, welche nicht dazu bestimmt sein dürfen, den Besitzer zu wechseln.
Ausnahme: Wenn die Hunde zur  Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen einreisen sollen. (nicht zum Handel).
Diese Hunde müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass sie für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

In Deutschland die Bundesländer für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung zuständig.
Adresse und Kontaktmöglichkeiten der Veterinärbehörden – siehe PDF: 
(Oberste Veterinärbehörden der Bundesländer (PDF, 26 KB, nicht barrierefrei)

Voraussetzungen für die Einreise in die EU

Hunde  aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt müssen von einem Heimtierausweis begleitet werden, der den Bedingungen des Anhang III, Teile 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entspricht.
Dieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, dies erfolgt mittels Tätowierung oder Mikrochip . Diese Kennzeichnungs-Nummer muss  im Heimtierpass eingetragen sein.
Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend.
Pflicht ist weiterhin das aus dem Heimtierausweis hervorgeht, dass ein gültiger Tollwutschutz vorliegt.

Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelistet sind, so gilt:

  • Jeder Hund  muss durch eine deutlich erkennbar Tätowierung oder durch einen Microchip (dieser ist seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein (Technische Anforderungen an den Transponder (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)),
  • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen werden. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt. Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
  • Der Hund muss für die Einreise von einer verantwortlichen Person begleitet werden. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Einreise des Hundes nicht dem Verkauf oder einem Wechsel des Besitzers dient.
  • Die Einfuhr der Hunde darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

 

Ist das Herkunftsland NICHT gelistet (z.B. Ägypten, Türkei..) und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, so gilt zusätzlich folgendes:
  • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen.
    Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG).
    Liste der für Tollwuttests zugelassenen Labors in den Drittländern (in englisch)
    Sie sollten in jedem Fall unbedingt  vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufnehmen, um die Bedingungen für den Versand der Blutprobe abzustimmen. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, braucht die Blutuntersuchung nicht wiederholt werden.
  • Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem NICHT gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist (der chinesische Veterinärdienst verlangt eine chinesisch-sprachige Tiergesundheitsbescheinigung). Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

Bitte bedenken Sie, dass bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.
Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat über einen Flughafen bzw. Hafen zu erfolgen, der in der „Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland“ aufgeführt ist.
Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

Keine Einreise wenn  Welpen unter 15 Wochen alt sind

Einreise aus gelisteten Drittländern 15 Wochen
Einreise aus NICHT gelisteten Drittländern frühesten mit 7 Monaten
Auch hier gilt  selbstverständlich die Pflicht zur Tollwut-Impfung

 

© BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT