Hundehaftpflichtversicherung

Die Hundehaftpflichtversicherung

Hundehaftpflichtversicherung

In mittlerweile sechs Bundesländern ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für Hundebesitzer seit einigen Jahren verpflichtend – zur Zeit in Berlin, Brandenburg, Hamburg Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. In den übrigen Bundesländern gilt diese Pflicht lediglich für als „gefährlich eingestufte Hunde“. Was die einzelnen Bundesländer darunter verstehen, ist in den jeweiligen Landeshundegesetzen geregelt. Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne eine  Mail senden.

In Nordrhein-Westfalen muss eine Hundehaftpflichtversicherung auch für größere Hunde mit über 40 cm Körpergröße und mehr als 20 kg Körpergewicht, bzw. auch für sogenannte Kampfhunde und Listenhunde abgeschlossen werden.

Was leistet eine Hundehalterhaftpflichtversicherung?

Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung bietet Schutz vor Schäden die der versicherte Hund Dritten, also nicht dem Halter oder sich Selbst, zufügt.

Dabei ist es gleichgültig ob es sich um Schäden

  • an Leib und Seele (Personenschaden),
  • am Hab und Gut    (Sachschaden) oder
  • am Vermögen       (Vermögensschaden) handelt.

Generell wird die jeweilige Versicherungsgesellschaft zunächst einmal prüfen, ob der Schaden im Rahmen des Versicherungsvertrages versichert ist. Handelt es sich um ein versichertes Risiko erfolgt die Prüfung des Anspruches. Das heißt das der Versicherer  den Schadenhergang analysiert um das Verschulden der Beteiligten festzustellen. Dies kann bedeuten das der Geschädigte zu 100% entschädigt wird nachdem er den Schaden in Art und Höhe nachgewiesen hat , bzw. nur zum Teil entschädigt wird wenn Nachweise fehlen oder ihn eine Mitschuld am Schaden trifft.

Stellt sich in der Prüfung heraus das der Schaden dem Halter bzw. dem versicherten Hund nicht zuzurechen ist wird die Versicherungsgesellschaft den Schaden ablehnen. Dies geht so weit, dass unberechtigte Ansprüche im Zweifel auch vor Gericht durch den Versicherer abgewehrt werden.

Ein Beispiel:
Eine Person wird von einem Hund ( gleich aus welchem Grund ) gebissen. Der Geschädigte macht nun einen Verdienstausfall in astronomischer Höhe geltend, kann aber seinen Ausfall nicht belegen. Die Versicherung lehnt die Regulierung ab. Daraufhin reicht der Geschädigte Klage gegen den Hundehalter vor Gericht ein. Hier übernimmt nun die Hundehaftpflichtversicherung, bzw. die Versicherungsgesellschaft, die Prozessvertretung des Halters und wehrt die Klage ab. Dies ist mit einem Rechtsschutz gleich zu setzen.

Das Ganze funktioniert aber nur dann wenn die Beiträge bezahlt sind und der Versicherungsschutz somit besteht und der Schaden zum versicherten Risiko gehört. Ein klassisches Beispiel ist der Hundehalter der für 3 Tage ins Krankenhaus muss und seinen Hund dem Nachbarn anvertraut. Gerade an einem dieser drei Tage passiert nun ein kleiner Schaden und der Halter stellt fest das er zwar Beiträge bezahlt hat, aber der eigentlich versicherte Sachschaden nicht reguliert wird da das Fremdhüterisiko nicht eingeschlossen ist. Deshalb ist es wichtig, genau darauf zu achten was genau der Versicherungsschutz beinhaltet.

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