Heimtierausweis für Hunde

Heimtierausweis für Hunde

Wer mit Hunden  ins Ausland reisen möchte, benötigt je nach Zielort  eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.  Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Hund auf Reisen zu gehen, kann auch weiterhin den gelben „Internationalen Impfpass“ seines Vierbeiners verwenden.

Weitere Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie hier

Allgemeines zum EU-Heimtierpass / Heimtierausweis?

Dieser Pass / Heimtierausweis muss dem Hund eindeutig zugeordnet werden können, d. h. der Hund muss mittels Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass der Hund  über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Was ist der EU-Heimtierpass?

Der EU-Heimtierpass ist ein Pass nach einheitlichem Muster.
Er enthält Angaben zu Ihrem Haustier wie die Kennzeichnungs-Nummer.
Ihr Tier muss daher mittels gut lesbarer Tätowierung oder Chip identifiziert werden können.
Neben diesen und Ihren persönlichen Angaben werden auch Impfungen Ihres Tieres in den Pass eingetragen.
Aus Deutschland stammende Tiere müssen mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt gegen Tollwut geimpft worden sein.

Natürlich können Sie auch – wenn Sie mit Ihrem Haustier nicht ins Ausland verreisen möchten – den gelben „Internationalen Impfpass“ in Deutschland weiterverwenden.

Für welche Hunde brauche ich den EU – Heimtierpass?

Wenn Sie mit Ihrem Hund in einen anderen EU-Mitgliedsstaat reisen wollen, benötigen Sie den EU-Heimtierpass.
Dies gilt grundsätzlich für private Reisen mit bis zu fünf Hunden.

Wo bekomme ich den Pass und was kostet er?

Nur dazu ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen.
Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet.

Werden die Tiere registriert?


Mit dem EU-Heimtierpass werden die Hunde nicht automatisch registriert.
Sie sollten aber darüber nachdenken, Ihren Vierbeiner in ein „Haustierregister“ eintragen zu lassen. Haustierregister werden unter anderem von Vereinen angeboten, beispielsweise vom Deutschen Tierschutzbund e.V..

Was muss ich bei Reisen in Nicht-EU-Länder beachten?

Reisen in Nicht-EU-Länder – so genannte Drittländer – sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.

Für die Wiedereinreise gilt:

einige wenige Drittländer sind in der EU-Verordnung aufgelistet und werden wie EU-Länder behandelt, zum Beispiel Schweiz, Liechtenstein und andere.
Bei nicht gelisteten Drittländern, wie beispielsweise Türkei, Rumänien, Bulgarien usw. muss vor der Reise eine Blutuntersuchung des Hundes auf Tollwutantikörper erfolgen, deren Ergebnis in den neuen EU-Heimtierpass eingetragen wird.
Diese Blutuntersuchung ist zur Wiedereinreise in die Europäische Union vorgeschrieben.

Empfehlungen des Veterinärdienstes in Köln

Auch die generelle Blutentnahme zur Bestimmung auf Tollwut-Antikörper (Titerbestimmung) mit dem Eintrag in den EU- Heimtierpass ist zu empfehlen; sie ist vorgeschrieben bei Wiedereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländer, beispielsweise Türkei, Rumänien, Russland etc.
Auch wenn Sie zur Zeit noch keinen Urlaub in diesen Ländern planen, sollten Sie die genannten Empfehlungen rechtzeitig in Erwägung ziehen.
Hierdurch werden Ihnen mögliche Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr aus dem Urlaub erspart.
Denken Sie bitte rechtzeitig daran, sich den Eu – Heimtierpass ausstellen zu lassen.
Sollten Sie ohne ihn reisen, müssen Sie mit Problemen an der Grenze rechnen.
Im Einzelfall muss ihr Haustier sogar in Quarantäne, was für Sie mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Quelle Stadt-Köln

Hinweise der Bundestierärztekammer zum Thema EU – Heimtierpass

Wann ist eine Tollwutimpfung gültig?


Die Impfung gegen Tollwut ist gültig, wenn sie bei der Erstimpfung mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Auffrischung der Impfung muss längstens in dem Abstand erfolgen, der vom Impfstoffhersteller dafür angegeben wird (im EU-Heimtierausweis vom Tierarzt eingetragen unter „gültig bis“). Eine Auffrischungsimpfung ist unmittelbar gültig.

Was ist bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern zu beachten?

Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Ländern gibt:
Einerseits sind dies Drittländer mit einem vergleichbar günstigen Tollwutstatus, die von der EU gelistet werden.
Andererseits gibt es nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten Status.
Hierzu gehören auch beliebte Reiseziele wie die Türkei, Marokko,Tunesien, Ägypten oder die Dominikanische Republik.
Bei der Rückreise aus gelisteten Drittländern gelten dieselben Bestimmungen wie für das
Reisen innerhalb der EU.
Bei der Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen.
Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise.

Was gilt, wenn ein Hunde erstmals aus einem Nicht-EU-Land einreist?

Bei der erstmaligen Einreise aus Drittländern gelten entsprechende Regeln wie bei der Rückreise:
Kennzeichnung mit Mikrochip, gültige Tollwutimpfung und bei nicht gelisteten Ländern der Bluttest.
Der Hund muss außerdem von einem speziellen EU-Drittlandszeugnis begleitet sein.
Für den Bluttest muss hierbei ausreichend Zeit eingeplant werden:
Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und zwischen der Entnahme und der Einreise ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Erheblicher Aufwand kann auch dadurch entstehen, dass die Blutprobe zu einem der Labors versandt werden muss, die von der EU zugelassen sind.

Darf ein Welpe mit auf Reisen gehen?

Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter drei Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt es keine EU-einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes erfragt werden.

Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten zu:
• Für Welpen, die vom Muttertier begleitet werden.
• Welpen ohne Muttertier müssen mit Mikrochip gekennzeichnet sein sowie von einem
EU Heimtierausweis und einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten begleitet werden.
Aus Drittländern, die von der EU gelistet sind, dürfen Welpen mit einer Genehmigung
eingeführt werden, die rechtzeitig vorher beantragt werden muss. Aus nicht gelisteten Ländern dürfen Welpen ausnahmslos nicht in die EU einreisen.

Braucht man den gelben „Internationalen Impfpass“ noch?

In den neuen EU-Heimtierausweis können alle Impfungen eingetragen werden. Wer einen EU-Heimtierausweis hat, braucht den gelben „Internationalen Impfpass“ nicht mehr.
Hundehalter, die nicht beabsichtigen, mit ihren Hund ins Ausland zu verreisen, können aber den „Internationalen Impfpass“ wie bisher weiterverwenden. Bei Hunden, die schon gekennzeichnet und geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben jederzeit vom gelben „Internationalen Impfpass“ in den EU-Ausweis übertragen.

Verlust von Ausweisen, Nachkennzeichnung

Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, Eintragungen in den Ausweis vorzunehmen, wenn er irgendwelche Zweifel hat. Dies kann vor allem der Fall sein bei Nachträgen, Übernahme von Daten aus anderen Dokumenten (z. B. gelber „Internationaler Impfpass“)
oder Weiterführen von Ausweisen, die ein einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden (z. B. abweichende Gültigkeit der Tollwutimpfung in anderen Ländern).

Gegebenenfalls ist es Sache des Hundehalters, geeignete Informationen oder Nachweise vorzulegen.
Ist der Ausweis verloren gegangen, kann entsprechend ein neuer Pass ausgestellt werden, sofern alle notwendigen Angaben aus der Patientenkartei (eigener oder ggf. vorbehandelnder Tierarzt) nachvollziehbar sind.
Anderenfalls müssen die Anforderungen neu erfüllt werden (neue Tollwutimpfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).
Hunde, die mit Mikrochips gekennzeichnet sind, die nicht der vorgegebenen ISO-Norm entsprechenden, können nach Identitätsprüfung nachgechippt werden.
Hunde, bei denen der Chip nicht lesbar ist (Lesefehler, Verlust des Chips), können ebenfalls nachgekennzeichnet werden, wenn die Identität ansonsten eindeutig feststellbar ist (z. B. bei bekanntem Hund und Hundebesitzer).
Anderenfalls müssen alle Anforderungen neu erfüllt werden (neue Kennzeichnung, neue Tollwutimpfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).

Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten

Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Hundehalter können davon ausgehen, dass alle tierärztlichen Praxen berechtigt sind.
Amtstierärztliche Bescheinigungen sind für Reisen innerhalb der EU nicht mehr erforderlich.
Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt.
In einigen Bundesländern gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt, teilweise werden Verwaltungskosten erhoben.
Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Hundehalter können davon ausgehen, dass alle tierärztlichen Praxen berechtigt sind.
Amtstierärztliche Bescheinigungen sind für Reisen innerhalb der EU nicht mehr erforderlich.
Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt.
In einigen Bundesländern gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt, teilweise werden Verwaltungskosten erhoben.
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des amtlichen Dokumentes.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die Ermächtigung wieder entzogen werden.
Besonders zu beachten sind Auflagen, wie ein Verbot, Ausweisformulare blanko an Dritte auszugeben oder eine Pflicht, Ausweise stets vollständig auszustellen, also inklusive Kennzeichnungsnummer des Tieres.
Quelle: Bundestierärztekammer

Neue Regelungen zum Heimtierausweis – (VO (EU) 576/2013) Stand 29.12.2014

Der neue Heimtierausweis ist primär ein Identitätsnachweis und sekundär eine Impfbescheinigung.
Das Format und äußere Erscheinungsbild ist aber unverändert.

Folgendes muss in den Heimtierpass eingetragen und und beim Ausfüllen beachtet werden:

  • Nur dazu ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen.
  • Die dazu ermächtigten Tierärzte müssen vor Ausstellen des Ausweises kontrollieren, ob der Hund ordnungsgemäß gekennzeichnet ist oder ob er erst mit einem Microchip gekennzeichnet und dann geimpft werden muss um danach die entsprechenden Angaben in den Heimtierausweis einzutragen.
    Dieses kann alles während eines Tierarztbesuchs erledigt werden.
  • Die Felder zur Beschreibung des Hundes und die Daten des Hundehalters darf nur ein dazu ermächtigter Tierarzt ausfüllen.
  • Der Hundehalter muss diese Angaben danach unterschreiben.
  • Falls der Hund vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde muss auch die Tätowierungsstelle angegeben werden.
  • Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.
  • Bei Tollwut-Erstimpfung (nach 21 Tagen) oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen (siehe Herstellerangaben) ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.
  • Sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind ist der zuständige Tierarzt verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Hundes mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
  • Auch im Heimtierausweis befindliche Aufkleber mit Informationen zur Tollwutimpfung, sofern sie nicht unbrauchbar bei Entfernung werden müssen laminiert werden.
  • Es ist aber dem Tierarzt auch erlaubt die Tollwutimpfung (wie auch andere Impfungen) handschriftlich einzutragen, dann entfällt die Pflicht zum Laminieren.
  • Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mailadresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.
  • Der den Heimtierausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Hundehalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.

Als Übergangsbestimmung behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange der betroffene Hund lebt.
Quelle: Tierärztekammer Hamburg

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