Hundesteuer München – 2

Hundesteuer München Teil 2

Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der der Stadt München für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der der Stadt München

Gewünschtes einfach anklicken:

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in München

Zur Anmeldung der Hunde in München

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mikrochip-Nummer

des Hundes

  • Bescheinigung des Haftpflichtversicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
  • Rasse, Größe (Schulterhöhe)
  • Farbe
  • Geschlecht und
  • Wurfjahr, Geburtsdatum des Hundes
  • Erst- oder Zweithund
  • seit wann wird der Hund gehalten
  • wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, bringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit; die Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen und der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können
  • ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender !!!Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes !!!so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des HundesZur Abmeldung der Hunde in München
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
  • Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Steueramtes
  • wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, bringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit; die Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen und der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in München

Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

Der Halter des Hundes darf  in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei  bestraft worden sein und für es müssen für  Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sein.
Eine Steuerbefreiung wird – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonats ersten anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.

Hundesteuerbefreiung in München

wegen Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim

  1. Für Hunde, die nach dem 01.05.2014 aus dem Münchner Tierheim übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 1 Jahr auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu stellen.
  2. § 6 a Abs. 1 gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des  § 1 Abs. 2, es sei denn der Halter legt eine Bescheinigung des Kreisverwaltungsreferat – Abteilung für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten – vor, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.Hundesteuerbefreiung in München

wegen absolviertem Hundeführerschein

  1. Weist ein Hundehalter nach, dass er mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des § 6 b Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Jahr steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kannfür jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.
  2. § 6 b Abs. 1 gilt nicht
    • für Prüfungen, die vor dem 01.05.2014 abgelegt wurden oder
    • für Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 oder
    • wenn gegen den Hundehalter für diesen Hund sicherheitsrechtliche Anordnungen bestehen oder
    • der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder
    • der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.
  3. Institutionen, Vereine oder andere Anbieter, die den Hundeführerschein ausstellen, haben zu bestätigen, dass die Prüfungen den folgenden Standards entsprechen:
    1. Der Hundeführerschein darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung !!!ausgestellt werden.
    2. In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse über
      • die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozialisation und Rangordnung) und rassespezifische !!!Eigenschaften von Hunden,
      • das Erkennen und das Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
      • die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,  − das Erziehen !!!und Ausbilden von Hunden und
      • Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit, nachweisen.
    3. In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter !!!Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse (§ 6 b Abs. 3 Ziffer 2) nachzuweisen.
    4. Die Bescheinigung über die Prüfung (Hundeführerschein) muss mindestens enthalten:
      • Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Mikrochipnummer (soweit vorhanden),
      • Vor- und Nachname, sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
      • die Bestätigung, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung nach den Vorgaben unter § 6 b Abs. 3 !!!Ziffer 2 und 3 abgelegt wurde,
      • Datum der Prüfung,
      • Unterschrift des Prüfers.
    5. Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen zu verlangen.
    6. Eine Steuerbefreiung gemäß § 6 b wird – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird.
      1. Befristete Regelung

        Die Regelungen nach §§ 6 a und 6 b gelten bis zum 31.12.2017.  Maßgebend ist der Zeitpunkt der Übernahme des Hundes aus dem Tierheim bzw. das Ablegen des Hundeführerscheins.

        Steuerfreiheit für Hunde in München

        Steuerfrei ist das Halten von

        1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Aufzeichnungen über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer sind der Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – auf Verlangen vorzulegen;
        2. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind; ein Nachweis für die Unentbehrlichkeit ist vorzulegen;
        3. Hunde, die von Mitgliedern verbündeter Stationierungsstreitkräfte oder von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
        1. Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
        2. Eine Steuerbefreiung wird – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.
        3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonatsersten anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.

        Hundesteuerermäßigung  bei Beziehung von Sozialleistungen?

        Bei geringem Einkommen bzw. bei Bezug von Sozialleistungen besteht in besonderen Notlagen oder bei anderen Ausnahmesituationen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Hundesteuer zu stellen.
        Für Einzelfragen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeitern auf unter
        Telefon
        089/ 233-23835 (Erlass und weitere Befreiung)
        089/ 233-28311 (Erlass und weitere Befreiung)

        Hundesteuer für einen Blindenhund in München?

        Das Halten von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, ist steuerfrei.
        Der Hund muss aber dennoch beim Kassen- und Steueramt angemeldet werden.
        Die Eignung des Hundes für diese Aufgabe, als auch die Notwendigkeit der Hundehaltung sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.  Der Antrag kann formlos gestellt werden.
        Für Einzelfragen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeitern auf unter
        Telefon
        089/ 233-23835 (Erlass und weitere Befreiung)
        089/ 233-28311 (Erlass und weitere Befreiung)

        Ordnungswidrigkeiten in München

        Ordnungswidrig handelt, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

        1. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
        2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig !!!anzeigt;
        3. § 8 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte !!!Steuermarke umherlaufen lässt;
        4. § 8 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.

        Bußgelder bei Verstößen in München

        Im Falle der Abgabenhinterziehung, der leichtfertigen Abgabeverkürzung und der Abgabegefährdung kommen die Art. 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

        Quelle Stadt München
        (Angaben ohne Gewähr)

        Die

        Hundesteuersatzung der Stadt München

        finden Sie …hier

        Infos zur

        Hundesteuer in München Teil 1

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