Hundesteuer Braunschweig Teil2

Hundesteuer Braunschweig Teil2

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Braunschweig Gewünschtes einfach anklicken:

Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuerbefreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung in Braunschweig

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. in den Fällen des § 4 Nr. 5 und 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Abgabe der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden,
  3. die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nachgewiesen werden.
    Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist. Eine Steuerermäßigung nach § 5 dieser Satzung wird für das Halten von gefährlichen Hunden nicht gewährt.

Eine Steuerermäßigung nach § 6 dieser Satzung wird für das Halten von gefährlichen Hunden nicht gewährt, wenn diese nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft wurden.
Kosten, die im Zusammenhang mit einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entstehen, hat die Hundehalterin/der Hundehalter zu tragen.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin/der Hundehalter das innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

Hundesteuerbefreiung in Braunschweig

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Such-, Spür- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden;
  5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind;
  7. Hunden, die vom Tierschutzverein im Rahmen von Pflegeverträgen vorübergehend außerhalb seiner Einrichtungen untergebracht sind;
  8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Das sind insbesondere solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
  9. Hunden, die auf Dauer im Tierheim Braunschweig untergebracht waren, für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Kalendermonat der Anschaffung.

Diese Regelung gilt nicht für Hunde, die nach dem 31. Dezember 2007 aus dem Tierheim Braunschweig angeschafft werden.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in Braunschweig

Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

  1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
  2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, wenn der/die Hundehalter/Hundehalterin seinen/ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig hat/haben,
  3. Hunden, die als Schutzhunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.
    Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darfi nicht älter als zwei Jahre sein.
    Außerdem muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter auf Grund besonderer Umstände ein gesteigertes Schutzbedürfnis nachgewiesen werden.

Wurde ein gefährlicher Hund aus dem Tierheim Braunschweig angeschafft, so ermäßigt sich die Steuer nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 9) auf den vollen Steuersatz nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a), b) oder c).

Die Steuer für den ersten Hund nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung kann auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn ihre Einziehung in voller Höhe nach Lage des Einzelfalles aus sozialen Gesichtspunkten unbillig wäre.
Die Steuerermäßigung wird in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Das Formular zur

Hundesteuerermäßigung in Braunschweig

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Steuerfreiheit in Braunschweig

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Stadt oder Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.

Zuschuss für Tierheim Hunde in Braunschweig

Hunden, die auf Dauer im Tierheim Braunschweig untergebracht waren, für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Kalendermonat der Anschaffung.
Diese Regelung gilt nicht für Hunde, die nach dem 31. Dezember 2007 aus dem Tierheim Braunschweig angeschafft werden.
Wurde ein gefährlicher Hund aus dem Tierheim Braunschweig angeschafft, so ermäßigt sich die Steuer nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 9) auf den vollen Steuersatz nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a), b) oder c).

Bußgelder bei Verstößen in Braunschweig

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Quelle Stadt Braunschweig
Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig

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Infos zur

Hundesteuer in Braunschweig

Teil 1
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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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