Hundesteuer Cottbus Teil2

Hundesteuer Cottbus Teil 2

Teil 2

Gewünschtes einfach anklicken:Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in CottbusHundesteuerfreiheit in CottbusHundesteuerbefreiung in CottbusHundesteuerermässigung in CottbusHärtefallregeln in CottbusZuschuss für Tierheim Hunde in CottbusKeine Gewährung von Hundesteuervergünstigungen in CottbusOrdnungswidrigkeiten in CottbusBussgelder in CottbusHundesteuersatzung von  Cottbus Hundesteuer in Cottbus Teil 1

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Cottbus

Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn:

  • der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist,
  • nicht gegen Hygiene- oder Tierschutzbestimmungen verstoßen wird,
  • der Hundehalter nicht in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nach § 17 des Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 wegen Tierquälerei bestraft wurde (BGBl I S. 1105, ber. S. 1818).Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für das nach Eingang des Antrages beginnende Kalendervierteljahr auch dann nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
Der Verbleib ist nachzuweisen.

Eine Steuervergünstigung wird längstens für ein Kalenderjahr gewährt und ist danach neu zu beantragen.
Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen der Stadt Cottbus (Kassen- u. Steueramt) anzuzeigen. Von den in § 6 genannten Ermässigungsgründen kann jeweils pro Hund nur einer zur Anwendung kommen.

Hundesteuerfreiheit in Cottbus

Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Cottbus aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Hundesteuerbefreiung in Cottbus

Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Cottbus auf halten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

  • Blindenführhunde
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser iiiiPersonen dienen.
  • Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“, “ G“ oder „H“ besitzen.
  • Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten ausschließlich zur Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Cottbus gehalten werden und eine Brauchbarkeitsprüfung des Landes Brandenburg gemäß der Verordnung vom 27.März 1992 (GVBl I S. 58) bestanden iiiiihaben.
  • Gebrauchshunde, deren Haltung nicht Erwerbszwecken dient und die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür iiiibenötigten Anzahl.
  • Hunde, die aus einem Tierheim, das sich innerhalb der Stadt Cottbus befindet, erworben wurden für die Dauer von einem Jahr.
    Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass durch den/die Hundehalter/in innerhalb der letzten zwei Jahre kein Hund an das Tierheim abgegeben wurde.Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Aufnahme des Hundes folgenden Kalendervierteljahr (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober).

Die Steuerbefreiungstatbestände gelten nicht für gefährliche Hunde entsprechend § 3 Abs.1 und 2.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermässigung in Cottbus
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Wohngebäuden oder Wohngebäudegruppen mit maximal drei Wohnhäusern, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind (in der Regel gilt dies für einen Hund pro Wohngrundstück).

Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 4 ermäßigt.
Steuerermäßigung gemäß Abs.1 bis 3 wird, unter der Bedingung dass die Voraussetzungen erfüllt sind, nur für einen Hund gewährt.
Werden mehrere Hunde gehalten fällt diese auf den ersten Hund.

Gefährliche Hunde sind von der Hundesteuerermäßigung in der Stadt Cottbus ausgenommen.
Härtefallregeln in Cottbus
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.

Zuschuss für Tierheim Hunde in Cottbus

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Hunde, die aus einem Tierheim, das sich innerhalb der Stadt Cottbus befindet, erworben wurden für die Dauer von einem Jahr.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass durch den/die Hundehalter/in innerhalb der letzten zwei Jahre kein Hund an das Tierheim abgegeben wurde.

Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Cottbus, wenn
Es sind keine Angaben dazu gefunden worden.

Ordnungswidrigkeiten in Cottbus

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Buchstabe b)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine iiiiiiSteuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig iiiiiianmeldet,
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder
    iiiiiiseines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke iiiiiiumherlaufen lässt oderdie Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt iiiiiiCottbusinicht vorzeigt.Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
  1. wer die in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder
    iiiiiifahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht iiiiii iiiiiigerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 2 einen Hund
    iiii inicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
  3. als Auskunftsverpflichteter entgegen § 10 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
  4. als Auskunftsverpflichteter entgegen § 10 Abs. 5 die von der Stadt Cottbus ( Kassen- u. Steueramt) übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

Bussgelder in Cottbus

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Absatz 2 GO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.Quelle Stadt CottbusHundesteuersatzung Cottbus …hierHundesteuer in Cottbus Teil 1 …hier