Hundesteuer Flensburg Teil2

Hundesteuer Flensburg Teil 2

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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Flensburg

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
  2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
  4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 (b) und § 6 Abs. 1 (g) ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Hundesteuerfreiheit in Flensburg

Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Flensburg aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Hundesteuerbefreiung in Flensburg

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr.
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestell-ten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräf-ten, in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftswart erforderlichen Anzahl.
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
  4. Hunden, die als Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.
    Ein Hund wird als Schutzhund verwendet, wenn er entsprechend seiner Qualifikation eine Schutzfunktion gegenüber dem Hundehalter ausübt. Der Hundehalter muss ein durch besondere Umstände herbeigeführtes gesteigertes Schutzbedürfnis nachweisen.
  5. Blindenführhunden.
  6. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwer- behindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
  7. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.Steuerfrei sind Hunde, die
  1. nicht länger als 1 Monat in Pflege oder Verwahrung genommen wurden, auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden.
  2. von Personen, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet auf halten und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert sind.

In den Fällen Abs. 1 Buchstabe a) bis f) ist die Geeignetheit des Hundes durch Vorlage des jeweiligen Prüfungszeugnisses (nicht älter als 2 Jahre) nachzuweisen und die dauerhafte Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Steuerbefreiung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 (Kampfhunde) wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in Flensburg

Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen um 50 % ermäßigt

  1. für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen.
  2. für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SBG II) oder Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder diesen einkommensmäßig gleich gestellten Personen (Billigkeitser- lass nach § 163 oder § 227 der Abgabenordnung). Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII gilt das nur für den ersten Hund.

Die Ermäßigung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung bis zum 31.12. des jeweils laufenden Kalenderjahres gewährt.
Der Antrag ist grundsätzlich jährlich zu wiederholen.
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 (Kampfhunde) wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Härtefallregeln in Flensburg

Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen um 50 % ermäßigt
b) für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SBG II) oder Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder diesen einkommensmäßig gleich gestellten Personen (Billigkeitser- lass nach § 163 oder § 227 der Abgabenordnung).
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII gilt das nur für den ersten Hund.

Die Ermäßigung wird vom Beginn des Monats der Antragstellung bis zum 31.12. des jeweils laufenden Kalenderjahres gewährt.
Der Antrag ist grundsätzlich jährlich zu wiederholen.
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 (Kampfhunde) wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Ordnungswidrigkeiten in Flensburg


Zuwiderhandlungen gegen § 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Quelle Stadt Flensburg

Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Flensburg

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Infos zur

Hundesteuer in Flensburg

Teil 1
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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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