Hundesteuer Frankfurt/Oder – Teil2

Hundesteuer Frankfurt/Oder – Teil2

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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Frankfurt/Oder

Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.

§ 4 Abs. 2 und 3 sowie § 5 finden keine Anwendung auf gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder- ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor dem Anfangszeitpunkt, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Finanzdienstleistungen, Abteilung Steuern und Abgaben, zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den vollen Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
Über die Steuerbefreiung oder –ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für die Halter, die sie beantragt haben und die infolgedessen die Bewilligung erhalten haben.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder- ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Finanzdienstleistungen, Abteilung Steuern und Abgaben, anzuzeigen.

Hundesteuerfreiheit in Frankfurt/Oder

Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Frankfurt/Oder aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Hundesteuerbefreiung in Frankfurt/Oder

Personen, die sich nicht länger als zwei zusammenhängende Monate in der Stadt Frankfurt (Oder) aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei der Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die ausschließlich zur Führung blinder Personen, dem Schutz, der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, welche aus einem mit der Stadt vertraglich gebundenen Tierheim übernommen werden und für die die Stadt die Unterbringungskosten getragen hat.
Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 12 Monate der Aufnahme in den Haushalt des Hundehalters.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in Frankfurt/Oder

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 für Hunde zu ermäßigen, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden dienen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.

Ordnungswidrigkeiten in Frankfurt/Oder

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung),
  3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke führt, die Hundesteuermarke auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Frankfurt (Oder) nicht vorzeigt oder dem Hunde andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt,

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt

  1. wer die in Abs. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

Bußgelder in Frankfurt/Oder

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden.

Quelle Stadt Frankfurt/Oder
Stand 1.05. 2014

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt/Oder
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Infos zur

Hundesteuer in Frankfurt/Oder

Teil 1
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