Hundesteuer Frankfurt am Main

Hundesteuer Frankfurt am Main

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Frankfurt am Main  Gewünschtes einfach anklicken:

Hundesteuer in Frankfurt am Main

Hundesteueramt in Frankfurt am Main

Kassen- und Steueramt
Adresse
Paulsplatz 9
60311 Frankfurt am Main
Telefon
Auskünfte Hundesteuer
069/212-335 91

Telefon
069/212-335 92
Fax
069/212-319 76

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Frankfurt am Main
Montag – Freitag 7.30 – 16 Uhr

Verkehrsanbindungen zum Hundesteueramt in Frankfurt am Main U-Bahn
Haltestelle – Römer
U-Bahn Linien – 4, 5

Straßenbahn
Haltestelle – Römer/Paulskirche
Straßenbahn Linien – 11, 12

Höhe der Hundesteuer in Frankfurt am Main

Die Steuer beträgt je Kalenderjahr für jeden Hund 102 €,
für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 900 €.
Die Hundesteuer ist zum 15.01. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten

  1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
  2. Hunde, die sich wiederholt als bissig erwiesen haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder
  4. Hunde, die wiederholt dadurch aufgefallen sind, dass sie andere Tiere angegriffen und verletzt oder getötet haben.Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit;

das sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. Bullterrier
  5. American Bulldog
  6. Dogo Argentino
  7. Fila Brasileiro
  8. Kangal (Karabash)
  9. Kaukasischer Owtscharka
  10. Rottweiler

Fälligkeit der Hundesteuer in Frankfurt am Main

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Januar, 15. April,
15. Juli und 15. Oktober entrichtet werden.
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilsmäßig auf volle Monate zu berechnen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, indem der Hund drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist der Halter/die Halterin eines Hundes.
Halter/Halterin eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem/ihrem Haushalt aufnimmt.

Als Halter/Halterin gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

Hundesteuermarke in Frankfurt am Main

Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Frankfurt am Main bleibt, ausgegeben.

Das Kassen- und Steueramt gibt alle fünf Jahre neue Hundesteuermarken aus.
Der Hundehalter/die Hundehalterin hat die von ihm/ihr gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an das Kassen- und Steueramt zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke Frankfurt am Main

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter/der Halterin eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an das Kassen- und Steueramt zurückzugeben.Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters

Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke in Frankfurt am Main


Beim Bürgeramt oder beim Kassen- und Steueramt erhalten Sie gegen eine Gebühr von
5,- Euro Ersatzhundesteuermarken. Angaben ohne Gewähr

Anmeldung der Hunde in Frankfurt am Main

Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet,

  • einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder
  • wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist
  • innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Kassen- und Steueramt, unter Angabe der
  • Rasse
  • Gruppe oder
  • Kreuzung
  • und der Abstammung des Tieres

schriftlich anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Tritt während der Dauer einer Hundehaltung ein Tatbestand ein, der den Hund als dauerhaft gefährlich ausweist, ist dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Sie können die Hunde in Frankfurt am Main auch anmelden bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl

Sprechzeiten/Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag 9.00 – 18,00 Uhr
Dienstag, Mittwoch  7.30 – 13.30 Uhr
Freitag  7.30 – 13.00 Uhr

oder direkt beim Kassen- und Steueramt
Paulsplatz 9
60311 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Frankfurt am Main
Montag – Freitag 7.30 – 16.00 Uhr

oder
Schriftlich beim Kassen- und Steueramt

Halter von sogenannten Kampfhunden und von Hunden, die aufgrund eines Beißvorfalls aktenkundig und damit als gefährlich eingestuft worden sind, benötigen eine Erlaubnis, die vom Ordnungsamt ausgestellt wird!
Diese müssen Sie vor der Anschaffung des Hundes persönlich oder schriftlich beim Ordnungsamt, Mainzer Landstr. 323 beantragen.

Abmeldung der Hunde in Frankfurt am Main


Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
Die Steuermarke ist, sofern noch vorhanden, der Abmeldung beizulegen.

Ummeldung der Hunde in Frankfurt am Main

Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt/Main

Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie persönlich oder telefonisch
beim nächsten Bürgeramt, beim Kassen- und Steueramt oder im Internet unter
www.frankfurt.de

Das

Anmeldeformular der Stadt Frankfurt am Main, für Hunde

finden Sie ….hier

Das

Abmeldeformular der Stadt  Frankfurt am Main, für Hunde

finden Sie ….hier

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt am Main

Zur Anmeldung der Hunde in Frankfurt am Main

  • Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet
  • Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund erworben haben
  • ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des HundesZur Abmeldung der Hunde in Frankfurt am Main
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
  • Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des SteueramtesDiese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Frankfurt am Main

(Steuervergünstigung)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.Eine Steuerbefreiung kann auch gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters / der Hundehalterin so schlecht sind, dass ihm / ihr die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn das Einkommen

  1. bei Einzelpersonen das 1,5fache des jeweiligen Sozialhilferegelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende,
  2. bei Ehepaaren zusätzlich den jeweiligen Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt.

Bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens werden die angemessenen Ausgaben für Wohnungsmiete in Abzug gebracht.Das Kassen- und Steueramt kann darüber hinaus in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen, zur Vermeidung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.Für dauerhaft gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 2
festzusetzen ist, beträgt die Steuer jährlich 225,- EUR, wenn der Hund mit der / dem Halterin /
Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höher wertigere Prüfung entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer /einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfe, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.Eine Steuervergünstigung nach Abs. 1 bis 3 wird für dauerhaft gefährliche Hunde nicht gewährt.
Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.

Quelle Stadt Frankfurt am Main
Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt am Main

finden Sie …hier

Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

finden Sie …hier