Hundesteuer Stuttgart – Teil 2

Hundesteuer Stuttgart – Teil 2

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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Stuttgart

Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

Hundesteuerbefreiung in Stuttgart

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. !!!Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen !!!!„B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Für Hunde i.S. von § 5 Abs. 1 wird keine Steuerbefreiung gewährt. Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in Stuttgart

Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

Keine Gewährung von Hundesteuerermäßigung in Stuttgart, wenn

Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

  1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den !!!angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt !!!werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt !!!werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei !!!Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen,
  3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 !!!bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

Ordnungswidrigkeiten in Stuttgart

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

Quelle Stadt Stuttgart
Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Stuttgart

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Infos zur

Hundesteuer in Stuttgart Teil 2

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