Hundesteuer Wuppertal – Teil 2

Hundesteuer Wuppertal Teil 2

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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Wuppertal

Die Steuerbefreiung bzw. –ermäßigung wird ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem sie beantragt worden ist.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wuppertal (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt -) zu stellen.
Wird für einen neu aufgenommenen Hund die Steuerbefreiung oder –ermäßigung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes beantragt und wird der Antrag abgelehnt, so wird die Steuer nichterhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder veräußert/abgeschafft wird.

Über die Steuerbefreiung und –ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt -) anzuzeigen

Hundesteuerbefreiung in Wuppertal

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Hunde, die von Personen gehalten werden, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Wuppertal aufhalten. Die Befreiung wird gewährt für Hunde, die diese Personen bei ihrer Ankunft besitzen, sofern nachgewiesen wird, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert werden oder von der Steuer befreit sind,
  2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
    Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen „H“ besitzen,
  3. Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Wuppertal aufgenommen werden, für die ersten 12 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt.
  4. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. a) und b) wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermäßigung in Wuppertal

Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für
die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten
und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,
wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gemäß § 2 ermäßigt,
jedoch nur für einen Hund.
Ermäßigung wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.

Härtefallregeln in Wuppertal

Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für
die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten
und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,
wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gemäß § 2 ermäßigt,
jedoch nur für einen Hund.
Ermäßigung wird nicht gewährt für Hunde nach § 2 Abs. 2.

Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Wuppertal

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b ) des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

  1. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  3. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
  4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet oder nach Aufforderung die Rasse nicht nachmeldet.
  5. als Hundehalter entgegen § 2 Abs. 2 c) die Feststellung der Gefährlichkeit nicht angezeigt.

Bussgelder bei Verstößen in der Hundehaltung in Wuppertal

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) mit einer Geldbuße geahndet werden.Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.

Das Forstamt brechnet ein Bussgeld für das Nichtanleinen von Hunden mit 25 Euro. Quelle Stadt Wuppertal

Angaben ohne Gewähr

Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal

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Infos zur

Hundesteuer in Wuppertal

Teil 1

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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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