Hundesteuer Eisenhüttenstadt Teil2

Hundesteuer Eisenhüttenstadt

Teil2

Gewünschtes einfach anklicken:

  • Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Eisenhüttenstadt
  • Hundesteuerfreiheit in Eisenhüttenstadt
  • Hundesteuerbefreiung in Eisenhüttenstadt
  • Hundesteuerermässigung in Eisenhüttenstadt
  • Härtefallregeln in Eisenhüttenstadt
  • Zuschuss für Tierheim Hunde in Eisenhüttenstadt
  • eine Gewährung von Hundesteuervergünstigungen in Eisenhüttenstadt
  • Ordnungswidrigkeiten in Eisenhüttenstadt
  • Bussgelder in Eisenhüttenstadt
  • Die Hundesteuersatzung von in Eisenhüttenstadt
  • Hundesteuer in Eisenhüttenstadt Teil 1

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in

Eisenhüttenstadt

Steuervergünstigungen nach den §§ 5 und 6 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Steuerbefreiungen nach § 5 bzw. Steuerermäßigungen nach § 6 werden nicht gewährt für
Kampfhunde im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Dies gilt nicht für solche Hunde, für die der Hundehalter den Nachweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung erbringen kann.
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens vier Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt für Stadtfinanzen der Stadt Eisenhüttenstadt zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

Die Steuervergünstigung wird im Steuerbescheid ausgewiesen. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Hundehalter dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall der Stadt Eisenhüttenstadt, Amt für Stadtfinanzen, anzuzeigen. 

Hundesteuerfreiheit in

Eisenhüttenstadt

Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Eisenhüttenstadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind. 

Hundesteuerbefreiung in

Eisenhüttenstadt

Steuerbefreiung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt für Hunde, die ausschließlich

  • dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonst hilfsbedürftiger iiiiPersonen dienen.
  • Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen iiiiSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermässigung in Eisenhüttenstadt

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Absatz 1 zu ermäßigen für

  1. Hunde, die zur Bewachung von ständig bewohnten Gebäuden, welche von dem iiiiiinächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch iiiiiifür höchstens 2 Hunde.
  2. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, jedoch iiiiiifür höchstens 2 Hunde.
  3. Jagdhunde, die eine Leistungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken verwendet iiiiiiwerden, jedoch höchstens für 2 Hunde. 

Härtefallregeln in Eisenhüttenstadt

Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. 

Zuschuss für Tierheim Hunde in

Eisenhüttenstadt

Es sind keine Angaben dazu gefunden worden. 

Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in

Eisenhüttenstadt

, wenn

Es sind keine Angaben dazu gefunden worden. 

Ordnungswidrigkeiten in

Eisenhüttenstadt
Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 15 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine iiiiiiSteuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig iiiiiianmeldet, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte iiiiiiAbgabenvorteile zu erlangen.Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch
  1. wer die im Absatz 1 Buchstaben a – b genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder iiiiiifahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht iiiiiigerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht iiiiiirechtzeitig abmeldet,
  3. wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, iiiiiiHaushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 10 Absatz 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Eisenhüttenstadt vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder iiiiiinicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück ioder im Haushalt gehaltenen Hunde oder deren Halter Auskunft erteilt,
  4. wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, iiiiiiHaushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 10 Absatz 5 die von Stadt iiiiiiEisenhüttenstadt übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt,
  5. wer als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung iiiiiioder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke iiiiiiumherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt iiiiiiEisenhüttenstadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der iiiiiiSteuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  6. wer als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund ohne Angabe der Hunderasse iiiiiianmeldet. 

Bussgelder in

Eisenhüttenstadt

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG in seiner jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Absatz 2 GO i. V. m § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße nach § 17 OwiG geahndet werden.